Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

2 Die Einschätzung der Selbstständigkeit 23 FACHKOMPETENZ PFLEGE: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA) 2.2.1 Was ist neu am „neuen“ Pflege- bedürftigkeitsbegriff und am neuen Begutachtungsverfahren Gleichstellung somatisch, kognitive und psychisch eingeschränkter Per- sonen Berücksichtigt werden alle für das Leben und die Alltagsbewältigung einer pflegebedürftigen Person relevanten Beeinträchtigungen. Die Elemente des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs aus § 14 Absatz 1 werden konkretisier t und im Absatz 2 § 14 sowie im § 15 für die Zwecke der Begutachtung im Rahmen der Pflegeversicherung aufgegriffen. Ganzheitliche Einschätzung für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstö- rungen, die sich auf 6 wissenschaftsbasierte Bereiche (Themenmodule) und in diesem Bereich angegebene Aktivitäten und Fähigkeiten bezie- hen. Pflegebedürftige erhalten passgenaue Leistungen , da der neue Pflege- bedürftigkeitsbegriff eine noch stärker personenzentrierte und bedarfs- gerechte Pflege ermöglicht. Damit verbunden: Einführung einer neuen Begutachtungssystematik mit umfassender Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit, aufgrund körperlicher und psychisch/kognitiver Beeinträchtigungen Bestimmung des Grades der Selbstständigkeit in 5 Pflegegraden Präzisere Einschätzung des konkreteren Unterstützungsbedarfs und der Hilfsmittelversorgung Detaillierte Hinweise auf Präventions- und Rehabilitationsbedarf Verbesserung der Einstufung von Kindern Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bedeutet einen Paradigmenwechsel in der Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Die Ablösung der Logik „Pflegezeiten“ durch ein System, das die Selbstständigkeit fokussiert, verlangt von allen Beteiligten ein grund- legendes Umdenken. 2.3 Die Einschätzung der Selbstständigkeit Nach § 15 Absatz 1 erhalten alle Pflegebedürftigen nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist dabei in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. Jedes dieser Themenmodule ist so auszugestalten, dass auf pflegefachlicher Grundlage Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstö- rungen bei den in § 14 Absatz 2 genannten Aktivitäten und Fähigkeiten entsprechend ihrer Ausprägung, Häufigkeit oder Dauer erhoben werden Wichtig!

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