Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff 24 MENSCH UND MEDIEN können. Es ist insbesondere nach den Modulen 1, 4 und 6 zu beurteilen, inwieweit die Person wesentliche Aktivitäten aus dem jeweiligen Lebens- bereich selbstständig durchführen kann. Die Beurteilung in den Modulen 2 (kognitive und kommunikative Fähigkei- ten), 3 (Häufigkeit des Auftretens von Verhaltensweisen) und 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen) bezieht sich auf andere abgewandelte Formen der Skalen in der Beurteilung von Sachver- halte und Merkmale. Die Bewertung der Selbstständigkeit erfolgt in den Themenmodulen (Modul 1, 4 und 6) mittels einer vierstufigen Skala (vgl. § 15) Modul 1 – Mobilität Die Selbstständigkeit umfasst dabei die Ausprägungen: 0 = Selbstständig 1 = Überwiegend selbstständig 2 = Überwiegend unselbstständig 3 = Unselbstständig Modul 4 – Selbstversorgung Modul 6 – Gestaltung des Alltags- lebens und soziale Kontakte Tab. 2.3-1 Bewertung der Selbstständigkeit in den Themenmodulen 1, 4 und 6 (1) 2.3.1 Bewertung der Selbstständigkeit in den Themenmodulen 1, 4 und 6 Beurteilung von Selbstständigkeit in den Themenmodulen 1, 4 und 6 Selbstständig = 0 Punkte Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Möglicher- weise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine perso- nelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beein- trächtigungen sind nicht zu berücksichtigen. Überwiegend selbstständig = 1 Punkt Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Dem- entsprechend entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbstständig ist eine Person also dann, wenn lediglich folgende Hilfestellungen erforderlich sind: • Unmittelbares Zurechtlegen, Richten von Gegenständen meint die Vorberei- tung einer Aktivität durch Bereitstellung sächlicher Hilfen, damit die Person die Aktivität dann selbstständig durchführen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Umgebung des Antragstellers so eingerichtet wird, dass die Person so weit wie möglich selbstständig an alle notwendigen Utensilien herankommt und diese nicht jedes Mal angereicht werden müssen. Wenn dies aber nicht aus-reicht, z. B. die Seife nicht von der Ablage am Waschbecken genommen werden kann, sondern direkt in die Hand gegeben werden muss, führt diese Beeinträchtigung zur Bewertung überwiegend selbstständig. • Aufforderung bedeutet, dass die Pflegeperson (ggf. auch mehrfach) einen Anstoß geben muss, damit der Betroffene die jeweilige Tätigkeit allein durch- führt. Auch wenn nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, ist die Per- son als überwiegend selbstständig zu beurteilen (punktueller Hilfebedarf, der lediglich an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs auftritt). Einzelne Hin- weise zur Abfolge der Einzelschritte meinen, dass zwischenzeitlich immer wie- der ein Anstoß gegeben werden muss, dann aber Teilverrichtungen selbst aus- geführt werden können.

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