Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

5 Begutachtungsablauf 153 FACHKOMPETENZ PFLEGE: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA) Eine Vereinbarung ist eine zweiseitige Willenserklärung, was bedeutet, dass ein Gutachter nicht ohne Rücksprache unabgesprochen vor der Tür stehen kann. Oder, wie es in stationären Einrichtungen häufig der Fall ist, einen Pflegebedürftigen zusätzlich begutachten will. „Wenn ich schon hier bin ...“. Der Antragsteller hat während der Begutachtung das Recht auf den Bei- stand einer dritten Person. Mit Einverständnis des Antragstellers sollen auch pflegende Angehörige, Lebenspartner oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Antragstellers beteiligt sind, befragt werden. Hinweis: Bei der Ankündigung des Besuchs ist auf die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung hinzuweisen, die zur Begutachtung erforderlichen Unter- lagen, insbesondere die Pflegedokumentation, vorzulegen (vgl. § 18 Abs. 5 SGB XI). In stationären Einrichtungen sollte die Pflegefachkraft, die am bes- ten mit der Pflegesituation des Antragstellers vertraut ist, beim Besuch zugegen sein, um die im Zusammenhang mit der Begutachtung erforderli- chen Auskünfte zu erteilen. Beachte: Begutachtung der Antragsteller im Krankenhaus, in einer statio- nären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz Eine Begutachtung wird insbesondere dann in diesen Einrichtungen durch- geführt, wenn Hinweise vorliegen, dass dies zur Sicherstellung der ambu- lanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung, z . B. Kurzzeit- pflege, Wohnumfeldverbesserungen, erforderlich ist, oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt wurde oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde. Gleiches gilt für Antragsteller, die sich in einem Hospiz befinden. 5.3 Begutachtungsablauf 5.3.2.1 Praktische Tipps zur Vorbereitung und Durchführung in stationären Einrichtungen Alle Pflegemitarbeiter werden über den anstehenden Begutachtungs- termin informiert. Die zuständige Bezugspflegekraft, mit dem aktuellsten Wissen zur Pfle- gesituation der pflegebedürftigen Person, begleitet den Begutach- tungstermin und moderiert diesen. Ein Vorgespräch zwischen dem Gutachter und der Bezugspflegekraft sowie die Einsicht in die Pflegedokumentation sind der Beginn der Begutachtung. Die Pflegedokumentation/Maßnahmenplanung und Berichtseintragun- gen bilden den aktuellen Stand der Pflegesituation. Dazu gehört auch eine entsprechende Informationssammlung, aus der sich eine nachvoll- ziehbare Maßnahmenplanung ableitet, und die damit den aktuellen Wichtig! Eine gute Vorbereitung ist der halbe Weg zum richtigen Pflegegrad

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