Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

5 Grundlagen des Pflegegradmanagements 152 MENSCH UND MEDIEN Begutachtung innerhalb einer Woche: Der Antr agsteller befindet sich im Krankenhaus oder in einer statio- nären Rehabilitationseinrichtung Es liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt wurde oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde. Die Wochenfri st gilt auch, wenn sich der Antragsteller in einem Hos- piz befindet oder der Antragsteller ambulant palliativ versorgt wird. Begutachtung innerhalb von zwei Wochen : Der Antragsteller befindet sich in seiner häuslichen Umgebung , ohne palliativ versorgt zu werden, und die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegen- den Person wurde angekündigt, oder mit dem Arbeitgeber der pfle- genden Person wurde eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart. 5.2.2 Vorbereitung/Ablauf der Antragstellung Antrag auf Leistung der Pflegeversicherung wird bei der Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse schickt diesen Antrag an die entsprechende MDK- Dienststelle weiter. Der MDK sichtet die Unterlagen der Pflegekasse und prüft, ob Aus- künfte seitens der behandelnden Ärzte des Antragstellers, insbesondere seines Hausarztes, der den Antragsteller Pflegenden, des Krankenhau- ses bzw. der Pflegeeinrichtung benötigt werden. Eine schriftliche Benachrichtigung, wann der Besuch stattfinden soll, erfolgt in der Regel immer durch die jeweilige Dienststelle. Dieser Besuch muss rechtzeitig angekündigt und vereinbart werden. Dem Antragsteller sind das vorgesehene Datum der Begutachtung mit einem Zeitfenster von max. 2 Stunden, die voraussichtliche Dauer der Begutachtung , der Name des Gutachters sowie Grund und Art der Begutachtung mitzuteilen. Mit dieser Ankündigung wird der Antragsteller gleichzeitig gebeten, eventuell vorhandene Berichte von betreuenden Diensten, Pflegeta- gebücher, ärztliche Unterlagen, derzeitige Medikamente sowie Gut- achten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger, insoweit sie für die Begutachtung erforderlich sind, bereitzulegen. Falls ein Bevollmächtigter oder Betreuer bekannt ist, muss auch die- ser benachrichtigt werden. Die Übermittlung der Daten eines Bevoll- mächtigten oder Betreuers an den MDK obliegt der Pflegekasse. Nach Eingang des Antrags, Sichtung der Unterlagen und Auswahl eines Gut- achters erfolgt der Besuch bei der pflegebedürftigen Person in ihremWohn- umfeld. Für bestimmte Fallgestaltungen gelten verkürzte Begutachtungsfristen

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