Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

3 Das neue Begutachtungsinstrument 34 MENSCH UND MEDIEN 7. Empfehlung zur Förderung der Selbstständigkeit, Prävention und Rehabilitation 8. Weitere Empfehlungen 9. Prognose/Wiederholungsbegutachtung 3.3 Gliederung des Formulargutachtens Das Formulargutachten im Entwurf des MDS „ Richtlinie zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit“ gliedert sich in drei Abschnitte, die inhaltlich auf- einander aufbauen. Im ersten Abschnitt findet die gutachterliche Erhebung der Versorgungssi- tuation und der pflegebegründenden Vorgeschichte sowie der Befunde (Ist- situation) statt. Dieser Erhebungsteil beinhaltet die Angaben aus der Sicht des Antragstellers, der Pflegeperson, der Angehörigen oder der zuständi- gen Pflegefachkraft zur Situation im häuslichen Bereich bzw. zur Situation in einer vollstationären Einrichtung, in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen und die Dokumentation der Fremdbefunde. Unter den Punkten 2 und 3 werden die vom Gutachter erhobenen Befunde und Diagnosen dokumentiert. Im zweiten Abschnitt (Punkt 4–6) findet die gutachterliche Wertung auf der Grundlage der erhobenen Befunde und erhaltenen Informationen statt. Im abschließenden empfehlenden Abschnitt (Punkte 7–9), der auf den Infor- mationen und Befunden sowie Wertungen der vorherigen Abschnitte auf- baut, unterbreitet der Gutachter Vorschläge zur Gestaltung der erforderli- chen Leistungen, macht Angaben zur Prognose und empfiehlt ggf. einen Termin der Wiederholungsbegutachtung. Definitionen: Pflege durchführende Personen/Einrichtungen Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebe- dürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pfle- gen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach §§ 19 und 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürfti- ge Personen mindestens des Pflegegrades 2 wenigstens 10 Stunden wö- chentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Pflegekräfte/Pflegefachkräfte sind Personen, die erwerbsmäßig pflegen. Pflegeeinrichtungen sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach SGB XI Pflegebedürfti- ge versorgen. Sie bieten vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege so- wie teilstationäre Tages- und Nachtpflege und häusliche Pflege an und stehen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefach- kraft. Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbstständig wirt- schaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer aus- gebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit (Wohnung, Wohngemeinschaft, Betreutes Wohnen) pflegen und haus- wirtschaftlich versorgen (vgl. § 71 Abs. 1 SGB XI).

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