Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

149 FACHKOMPETENZ PFLEGE: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA) Grundlagen des Pflegegradmanagements Abb. 5-1 Begutachtungssituation Auf Grundlage der §§ 17, 18 Abs. 5a und 6a, 53a SGB XI wurden Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Sozialgesetzbuch erarbeitet und dem GKV-Spitzenverband und der Selbstverwaltung am 17.12.2015 vorgelegt. Die Pflege-Begutachtungsrichtlinien werden im Beschlussverfahren vom GKV-Spitzenverband beschlossen und vom Bundesministerium für Gesund- heit genehmigt. Sie gelten in der endgültigen beschlossenen Version für alle Anträge, die ab 01.01.2017 gestellt werden. Die Begutachtungsrichtlinie dient der Zielsetzung, bundesweit eine Be- gutachtung nach einheitlichen Kriterien zu gewährleisten und eine hohe Qualität der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Gutachten der Medizinischen Dienste sicherzustellen. Die zentrale Aufga- be des Medizinischen Dienstes im Rahmen des SGB XI ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. 5.1 Allgemein zur Beachtung Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Begutachtung des Antragstellers ist in seinem Wohnbereich durchzuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Insbesondere sind körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigun- gen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die 5 5

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