Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

5 Grundlagen des Pflegegradmanagements 150 MENSCH UND MEDIEN nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können und des- halb zu einem Hilfebedarf durch andere führen, zu erheben. Darüber hinaus hat der MDK den Pflegekassen einen individuellen Pflege- plan im Sinne von Empfehlungen zu unterbreiten insbesondere zu präventiven Leistungen, Heilmitteln und anderen therapeutischen Maßnahmen, einer Leistung der medizinischen Rehabilitation, Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Veränderung der Pflegesituation. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Der Medizinische Dienst trägt die Verantwortung für eine qualifizierte Begutachtung . Sie kann erfolgen durch Pflegefachkräfte und Ärzte , die der Medizinische Dienst für die Bewältigung des laufenden Arbeitsanfalls vor- hält. Der Medizinische Dienst kann zur Bewältigung von Antragsspitzen und zu speziellen gutachterlichen Fragestellungen Pflegefachkräfte und Ärzte bei der Erstellung des Gutachtens als externe Kräfte beteiligen. Sachverständiger/Gutachter: Ist eine sachkundige Person, die mit ihrer besonderen Sachkunde der Wahrheitsfindung hilft. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Spezialist auf einem eng definier- ten Sachgebiet. Gutachten: Ist die mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen in ei- ner sein Fachgebiet betreffenden Frage. Anforderungen an einen Gutachter Der Gutachter hat sich auf seinen konkreten Auftrag zu beziehen. Der Gutachter hat sich in einer verständlichen Sprache auszudrücken, die auch Nichtfachleute verstehen. Der Gutachter macht keine globalen Einschätzungen, Bewertungen oder emotionale Übertreibungen. Der Gutachter trifft nur Feststellungen im Rahmen seiner fachlichen Kompetenz. 5.2 Das Begutachtungsverfahren Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Antragstellungen auf Leistungen sind durch die pflegebedürftige Per- son nach SGB XI an die zuständige Pflegekasse zu stellen. Die zuständige Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen nach Ein- gang eines Antrags auf Leistungen insbesondere über seinen Anspruch

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