Leseprobe: Mobilität

5 Wahlrecht, Verträge und Sachleistungsprinzip 131 Fachkompetenz Pflege: Recht und Praxis der Hilfsmittelversorgung Bei der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V. Es entsteht ein Naturalleistungsanspruch, wenn die Kasse die Fristen (drei bzw. fünf Wochen) ohne hinreichenden Grund überzieht, vgl. Kapitel 5.6. Bei einem Systemversagen nach § 13 Abs. 3 SGB V. Dies liegt vor, wenn eine Leistung zu Unrecht abgelehnt oder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. Unaufschiebbarkeit liegt vor, wenn aus medizinischen Gründen vor der Behandlung zeitlich nicht die Möglich- keit besteht, eine Entscheidung einzuholen. Die Kostenerstattung erfolgt nur, wenn die Leistung dem Grunde nach zu erbringen gewesen wäre. Leistungs- erbringer Sachleistungsprinzip Hilfsmittel/Leistung Gesetzliche Krankenkasse Patient Leistungs- erbringer Rechnung Geld Kostenerstattungsprinzip Hilfsmittel/Leistung Gesetzliche Krankenkasse Patient Geld Rechnung Leistungsaufstellung Geld Abb. 5.10-1 Vergleich von Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzip Bei einer Wahlentscheidung nach § 13 Abs. 2 SGB V. Anstelle der Sach- oder Dienstleistungen erfolgt eine Kostenerstattung, wenn der Versi- cherte vor der Inanspruchnahme der Leistung die Krankenkasse davon in Kenntnis setzt, dass er auf den Sachleistungsanspruch verzichtet. Dabei ist eine Einschränkung der Wahl auf veranlasste Leistungen (dazu

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