Leseprobe: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA)

5 Das Begutachtungsverfahren 151 FACHKOMPETENZ PFLEGE: Das neue Begutachtungsverfahren (NBA) auf die unentgeltliche Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) durch den nächst- gelegenen Pflegestützpunkt (§ 7c SGB XI). Weitere Auskünfte von der Pflegekasse werden erteilt zu: Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b Abs. 2 zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen Den für die Versicherten entstehenden Kosten Auf Anforderung durch die pflegebedürftige Person wird eine Ver- gleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie die Angebote für niedrigschwellige Betreuung und Entlastung nach § 45c, in deren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung und Betreuung gewährleistet werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste), in geeigneter Form unverzüglich übermittelt. Aufklärung über Mitwirkungspflicht sowie die Folgen fehlender Mit- wirkung bei der Begutachtung Aufklärung über Erteilung einer evtl. notwendigen Einwilligung zur Einholung von Auskünften durch den MDK bei behandelnden Ärz- ten, den pflegenden Angehörigen und der betreuenden Pflegeein- richtung, vgl. § 18 Abs. 4 SGB XI Information darüber, dass im Rahmen der Begutachtung von Pflege- bedürftigkeit auch geprüft wird, ob und ggf. welche Maßnahmen der Prävention und medizinischen Rehabilitation geeignet, notwen- dig und zumutbar sind Zur gutachterlichen Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürf- tigkeit und der Zuordnung zu einem Pflegegrad übermittelt die Pflegekasse dem MDK die notwendigen Antragsinformationen sowie Informationen zur Notwendigkeit einer evtl. verkürzten Bearbeitungs- Begutachtungsfrist (Informationen zu: Vorerkrankungen, Klinikaufent- halten und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Heilmittelver- sorgung, Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, behandelndem Arzt, häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V, hinsichtlich eines Bevollmächtigten oder Betreuers mit entsprechendem Aufgabenkreis, aktueller Aufenthalt in einem stationären Hospiz/ambulant palliative Versorgung). Hinweis: Aufbau, Aufgaben, Koordinierung und Vernetzung von Pflege- stützpunkten sind in § 7c SGB XI beschrieben und geregelt. 5.2.1 Bearbeitungs-und Begutachtungsfristen Im Regelfall ist dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflege- kasse schriftlich mitzuteilen. Wichtig!

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