Leseprobe: Mobilität

5 Antragsverfahren 100 MENSCH UND MEDIEN Der enge gesetzliche Rahmen und die gegenläufigen Interessen der am Ver- sorgungsprozess Beteiligten verpflichten die Krankenkassen daher zu einer sorgfältigen und verantwortungsvollen Bewilligungspraxis. Dazu benötigen sie entsprechende Anträge. Mit dem Antrag beginnt das Verwaltungsverfahren und der Antragssteller hat die Stellung eines am Verfahren Beteiligten. Bleibt sein Antrag erfolg- los, steht dem Antragssteller auch der Rechtsweg offen, soweit die Entschei- dung rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Antrag hat somit weitreichende Bedeutung bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen und ist definiert als eine öffentlich-rechtliche Willens- erklärung, die auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel des Erlasses eines die eigenen Rechte berührenden Verwaltungsakts gerich- tet ist. Der Antrag bestimmt also, was der Gegenstand eines Verwaltungsverfah- rens ist und startet dieses auch zugleich. Der Kostenträger ist nach § 18 SGB X verpflichtet, auf den Antrag hin tätig zu werden. Dies wird auch als Amts- ermittlungspflicht bezeichnet. Für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung bestimmt § 19 SGB IV, dass grundsätzlich Leistungen nur auf Antrag erbracht werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur insoweit, als sie sich aus dem Gesetz ergeben. Dies ist für Hilfsmittel nicht gegeben. Im Sozialrecht im Allgemeinen und für die Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmit- telversorgung im Besonderen bestehen aber keine Formerfordernisse (§ 9 SGB X) für den Antrag. Somit sind auch mündliche, telefonische und elekt- ronische (also per E-Mail) gestellte Anträge ausreichend, soweit nicht im Einzelfall besondere Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens beste- hen. Für die Hilfsmittelversorgung liegen aber keine besonderen Rechtsvor- schriften vor. Der Antrag bedarf weder zwingend einer Unterschrift noch einer Einver- ständniserklärung, allerdings muss die Einbeziehung des Versicherten deut- lich werden. Da die Form nicht vorgegeben ist, ist auch ein nicht unterschriebener Antrag in der Regel wirksam und sogar eine Antragsstellung durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten kann als Antrag in Betracht kommen. Die Antragsstellung hängt insbesondere nicht von einer Verpflichtung ab, bestimmte Antragsvordrucke zu benutzen. Die Kranken- oder Pflegekasse darf also formlose Anträge oder unvollständig ausgefüllte Antragsvordru- cke nicht zurückweisen. Dies verstieße gegen § 20 Abs. 3 SGB X, wonach die Kassen die Pflicht zur Informationsentgegennahme haben. Allerdings kann im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragsstellers die Benutzung von Antragsvordrucken geboten sein, wenn hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erst ermöglicht wird, vgl. §§ 60 Abs. 2 i. V. m. § 66 SGB I. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten und die erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung kann Sanktionen gemäß § 66 SGB I nach sich ziehen, führt jedoch zu keinen Nachteilen hinsichtlich der Wir- kung des einmal – wirksam – gestellten Antrags, so das BSG mit Urteil vom 28.10.2009, Az.: B14 AS 56/08 R. Verwaltungsverfahren Wichtig! Leistungen nur auf Antrag Wichtig! Formlose Anträge Wichtig! Mitwirkungspflicht

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