Leseprobe: Mobilität

99 Fachkompetenz Pflege: Recht und Praxis der Hilfsmittelversorgung Antragsverfahren Hilfsmittel, aber auch Pflegehilfsmittel können nicht einfach beansprucht und in Empfang genommen werden (z. B. allein aufgrund eines ärztlichen Rezepts). Sie unterliegen wie viele weitere Leistungen dem „Genehmi- gungsvorbehalt“ durch die Krankenkasse bzw. Pflegekasse. Das Genehmi- gungsverfahren wird in der Regel durch einen Antrag gestartet und unter- liegt gesetzlichen Regelungen. Danach haben die Versicherten Rechte, aber auch Pflichten (z. B. der Mitwirkung). Zudem besteht die Möglichkeit des Rechts-schutzes. Das Antragsverfahren selbst unterliegt verschiedenen Re- gelungen, so sind z. B. Fristen und formelle Vorgaben zu beachten. Aber auch die Kostenträger haben bei der Prüfung und Bescheidung Vorgaben sowie Regeln zu beachten. Zu beachten ist auch, dass es verschiedene Mög- lichkeiten der Antrags-stellung gibt. Dies wird in den folgenden Abschnit- ten erläutert. 5.1 Anträge auf Leistungsbewilligung stellen Die offizielle Bezeichnung für den Begriff „Leistungsbewilligung“, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt hat, lautet „Verfahren der Zustimmung der Krankenkasse zur Abgabe von Leistungen zu ihren Las- ten“. Juristisch handelt es sich hierbei um eine Zustimmung (§§ 182 ff BGB). Diese ist zu unterscheiden in vorherige und nachträgliche Zustimmung. Wird die Zustimmung vor Abgabe einer Leistung erteilt, so handelt es sich begrifflich um eine Einwilligung (§ 183 BGB). Die nachträgliche Zustimmung ist die Genehmigung (§ 184 BGB), mit der das bereits durchgeführte Rechtsge- schäft der Abgabe einer Leistung nachträglich legalisiert wird. Die Regelun- gen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Willenserklärungen sind auf den Antrag im Sozialrecht entsprechend anwendbar, so etwa § 130 BGB hin- sichtlich des Zugangs, §§ 119 und 123 BGB hinsichtlich der Anfechtung wegen Täuschung, Irrtums und Drohung und § 140 BGB hinsichtlich der Umdeutung. Bleiben Sie stets bei der Wahrheit. Täuschen Sie keine Tatsachen vor, halten Sie keine wichtigen, für die Entscheidung relevanten Fakten zurück. Der Antrag könnte sonst unwirksam sein oder gegebenenfalls sogar strafrechtli- che Konsequenzen nach sich ziehen. Das Zustimmungsverfahren ist unabdingbares Recht und gleichzeitig die Pflicht der Leistungsträger wie der Krankenkassen, die in dem Postulat der Beitragssatzstabilität eine Schlüsselrolle einnehmen. Nur mit einer vorheri- gen Einwilligung ist es den Krankenkassen möglich, auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung hinzuwirken, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigt. 5 5 praxisTipp

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