Leseprobe: Mobilität

5 Antragsverfahren 102 MENSCH UND MEDIEN ermitteln und seinen Antrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen, vgl. §§ 133, 157 BGB. Dabei darf der Kostenträger nicht am Wortlaut des Antrags haften, vielmehr hat er sich nach § 2 SGB I daran zu orientieren, dass der berechtigte Antragssteller alle Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können, vgl. BSG-Urteil vom 22.03.2010, Az.: B4 AS 62/09 R. Ein Antrag im Sozialrecht ist also vom Sozialleistungsträger umfassend, das heißt auf alle nach Lage des Falls in Betracht kommenden Leistungen hin zu prüfen. Der Antragssteller kann sich bei der Antragsstellung gegebenenfalls auch vertreten lassen. Dabei ist dann gemäß § 13 SGB X eine Vollmacht, gegebe- nenfalls auch nachträglich, vorzulegen. Ein wirksam gestellter Antrag setzt Handlungsfähigkeit im Sinne des § 11 SGB X voraus. Danach gelten im Wesentlichen die Grundsätze des Bürgerli- chen Gesetzbuches über die Geschäftsfähigkeit einer Person. Anträge auf Pflege-/Hilfsmittelleistungen kann bereits stellen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern der gesetzliche Vertreter – in der Regel die Eltern – nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger die Hand- lungsfähigkeit des Minderjährigen eingeschränkt hat. Der Kostenträger hat aber stets den gesetzlichen Vertreter zu unterrichten. Es werden immer wieder pauschale Hinweise von Leistungserbringerseite gegeben, wonach Kostenübernahmeentscheidungen in der Hilfsmittelver- sorgung verbesserungsfähig seien. Dies soll vor allem die Zeitdauer der Ver- fahren wie auch die Entscheidungskapazität und den verwaltungstechni- schen Aufwand betreffen. Konkrete Angaben über das Ausmaß der dargelegten Unzulänglichkeiten und in welchen Bereichen sie vorrangig auftreten, liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Fest steht jedoch, dass sich die Bewilligungsdauer insbesondere nach der Art und dem monetären Wert des Hilfsmittels sowie der Komplexität der Ver- sorgung richtet. Folgende Aspekte können zu einer Verzögerung der Leistungsbewilligungs- verfahren führen: Komplexität der Versorgung Unspezifische Verordnungsweise und/oder unvollständige Anträge Unzureichende Angaben durch die verordnenden Ärzte oder die Leis- tungserbringer als Voraussetzung für die MDK-Prüfung Mangelnde interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Leis- tungserbringern und Krankenkassen Allgemein auftretende Fehler in der Organisation bei allen Beteiligten Angesichts der Leistungserbringung durch Dritte und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen sind Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich unabdingbar. Diese werden durch die Heterogenität und Komplexität der möglichen Hilfsmittelversorgungen erschwert. Verschiedene Hilfsmittelbe- reiche zeichnen sich durch umfassende Kostenvoranschläge aus, deren Ein- zelpositionen jeweils durch die Krankenkassen aufwendig zu prüfen sind. Zur Verwaltungsvereinfachung existieren daher beispielsweise im Bereich der orthopädischen Schuhversorgung vereinzelt landesweite Positionslisten inkl. Ausführungsbestimmungen, in denen Einzelpositionen für bestimmte Indikationen in Komplexvergütungen zusammengefasst werden. Die Positi- Wichtig! Wer kann Anträge stellen? Wichtig!

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