Leseprobe: Mobilität

5 Antragsverfahren 128 MENSCH UND MEDIEN gütungsgesetzes vom Versicherten gegenüber dem Anwalt zu vergüten sein. Im Fall eines Erfolgs des Widerspruchsverfahrens sind die Anwaltskos- ten vom Kostenträger zu erstatten, im Fall der Ablehnung vom Versicherten selbst zu tragen. Nach Eingang des vollständigen Widerspruchs muss der Kostenträger dann innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entscheiden, siehe § 88 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz), und einen Abhilfebescheid oder einen Widerspruchsbescheid erlassen. Die Regelungen des § 13 Abs. 3a SGB V grei- fen nun aber nicht mehr. Im Fall eines Abhilfebescheids wird dem Widerspruch zugestimmt und die Leistung genehmigt. Im Fall eines Widerspruchsbescheids wird die Leistung weiterhin abgelehnt. Auch dieser Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbeleh- rung und eine ausführliche Begründung – gegebenenfalls kann diese auch gegenüber dem ersten Ablehnungsbescheid erweitert sein – enthalten. Sofern der Versicherte auch den Widerspruchsbescheid nicht akzeptiert, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Ein weiterer Wider- spruch ist nicht mehr möglich. 5.10 Wahlrecht, Verträge und Sachleistungsprinzip Die Wahl des Hilfsmittels wird im Einzelfall bestimmt durch die Erforder- nisse der Therapie und die Art der Behinderung in Verbindung mit dem not- wendigen Ausgleich sowie den individuellen Rahmenbedingungen. Das konkrete Hilfsmittel selbst muss aber auf Basis des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 12 SGB V ausgewählt werden. Der Gesetzgeber nimmt hier sowohl die Krankenkassen als auch die Leis- tungserbringer und Versicherten in die Pflicht und führt in § 2 Abs. 4 SGB V aus, dass Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte darauf zu ach- ten haben, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Stehen für eine Versorgung mehrere gleichartige, aber wirtschaftlich unter- schiedliche Hilfsmittel zur Auswahl, muss die Krankenkasse das für sie wirt- schaftlichste Produkt wählen, soweit dieses für die Versorgung geeignet ist. Stehen dagegen mehrere Hilfsmittel mit gleicher Eignung und gleicher Wirtschaftlichkeit zur Auswahl, steht dem Versicherten ein Wahlrecht inner- halb dieser Hilfsmittel zu. Die Regelungen der §§ 33 SGB I und 9 Abs. 1 SGB IX (Stand Juli 2017) machen ein besonderes Wunsch- und Wahlrecht des Ver- sicherten bei der Entscheidung über Leistungen allerdings davon abhängig, dass es sich um berechtigte Wünsche handelt, und es darf das Maß des Not- wendigen nicht überschritten werden. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Gemäß § 33 Abs. 6 und 7 SGB V können die Versicherten alle Leistungser- bringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Fristen auch bei Widerspruch Wichtig! Eingeschränktes Wahlrecht der Versicherten Wichtig!

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