Leseprobe: Mobilität

2 Hilfsmittel dienen bestimmten Versorgungszielen 29 Fachkompetenz Pflege: Recht und Praxis der Hilfsmittelversorgung theters als weitere Ausnahmeregel ebenfalls in Betracht kommt. Bisher ist jedoch die Verordnung nach § 34 SGB V nicht weiter angepasst worden. Weisen Sie daher im Zweifelsfall die Krankenkasse auf die Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums hin. 2.5 Hilfsmittel dienen bestimmten Versorgungszielen Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Hilfsmittel der GKV immer den sogenannten Alternativen oder Versorgungszielen dienen müs- sen. Die Alternativen der Versorgung werden in § 33 SGB V benannt. So wird dort ausgeführt, dass die Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich sein müssen, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Alternative 1 der Versorgung), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Alternative 2 der Versor- gung) oder eine Behinderung auszugleichen (Alternative 3 der Versorgung). Diese abschließenden Versorgungsziele der GKV sind Alternativen, folglich genügt das Vorliegen eines dieser drei Ziele, um eine Versorgung mit einem Hilfsmittel zu begründen, das Hilfsmittel wäre dann notwendig im Sinne des Gesetzes. Nach § 33 SGB V sind Hilfsmittel immer dann notwendig, wenn sie den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder einer drohenden Behinde- rung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Sie dienen damit der medizinischen Rehabilitation. Aus § 23 Abs. 1 SGB V ergibt sich in Verbindung mit § 33 SGB V weiter, dass Hilfsmittel auch gewährt werden können, wenn die Versorgung zum Ziel hat, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes ent- gegenzuwirken oder Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Letztendlich können und müssen diese „zusätzlichen“ Ziele aber immer einer der drei Versorgungsalternativen aus § 33 SGB V zugeordnet werden. Ist eine Zuordnung im Einzelfall machbar, ist dann auch wieder die gefor- derte „Notwendigkeit“ der Versorgung gegeben. Die ersten drei Punkte lassen sich der Alternative 1 und/oder 2, der letzte Punkt der Alternative 1 zuordnen. § 27 SGB V führt weiterhin aus, dass Versicherte einen Anspruch auf Kran- kenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbe- schwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst dann unter ande- rem auch die Versorgung mit Hilfsmitteln und findet sich als erste Versor- gungsalternative in § 33 SGB V wieder: praxisTipp Versorgungs- alternativen Wichtig!

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