Leseprobe: Mobilität

2 Hilfsmittel der GKV 30 MENSCH UND MEDIEN Erste Versorgungsalternative (Krankenbehandlung) Bei der ersten Versorgungsalternative kommen Hilfsmittel zum Einsatz, die der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, sprich der ärztlich ver- ordneten Therapie eines krankhaften Zustandes, dienen. Beispiele hierfür sind Applikationshilfen für Medikamente (z. B. Insulinpumpen oder Inhala- tionsgeräte) oder gelenkübergreifende Orthesen zur Immobilisation nach einer Verletzung. Mit der Versorgung wird das Ziel verfolgt, die Gesundheit möglichst voll- ständig wiederherzustellen (restitutio ad integrum) bzw. das Leiden wei- testgehend zu lindern. Diese Hilfsmittel sind in ein – in der Regel vom Arzt geführtes – therapeutisches Gesamtkonzept eingebunden und werden daher oft unterstützend zu Maßnahmen wie Medikamenteneinnahme und Heilmitteln wie Physiotherapie oder nach ambulanten chirurgischen Eingrif- fen genutzt. Der Krankheitsbegriff wird allerdings im SGB V nicht näher definiert, da sich sein Inhalt ständig ändert, so der Deutsche Bundestag in der Bundestags- drucksache 11/2237:170. Das Bundessozialgericht geht aber regelhaft von folgender Definition aus: Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Be- handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Da diese Definition stark auslegungsfähig ist, liegt die Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt, damit regelhaft in der Hand der behandelnden Ärzte. In der Folge sind auch die Hilfsmittel der Krankenbehandlung stets Bestandteil eines ärztlich verantworteten Behandlungskonzepts zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten und ihren Folgen. Auch die präventive, d. h. einer Krankheit vorbeugende, Wirkung von Hilfsmitteln fällt gemäß § 23 i. V. m. § 27 SGB V hierunter. Die Hilfsmittel zur Krankenbehandlung werden meist nur vorübergehend bis zum Abschluss der Therapie eingesetzt. Ist die Krankheit jedoch nicht heilbar, ist auch eine dauerhafte Anwendung angezeigt, so etwa zur Thera- pie der obstruktiven Schlafapnoe mittels Überdrucktherapie mit dem soge- nannten CPAP-Gerät, oder die hilfsmittelgestützte Therapie des Diabetes mit Insulinpumpen. Zweite Versorgungsalternative (Vorbeugung einer Behinderung) Oftmals verwechselt mit der Prophylaxe einer Krankheit – diese zählt gemäß § 23 i. V. m. § 27 SGB V zur ersten Versorgungsalternative nach § 33 SGB V – wird die Vorbeugung einer drohenden Behinderung. Hilfsmittel, die einer drohenden Behinderung vorbeugen sollen, sind aber der zweiten Versorgungsalternative zuzuordnen. Das Stadium der Behinde- rung ist in diesen Fällen noch nicht erreicht, würde aber ohne weitere Maß- nahmen, d. h. ohne die Hilfsmittelversorgung, gesichert und absehbar ein- treten. Das Hilfsmittel muss daher im konkreten Einzelfall auch geeignet sein, den Eintritt zu verhindern. Auch diese Hilfsmittel sind gegebenenfalls nur vorübergehend im Einsatz, denn auch hierbei wird ja versucht die Gesundheit wieder weitestgehend herzustellen. Ist aber keine Heilung im Was ist Krankheit? Behinderung vorbeugen

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