Leseprobe: Mobilität

69 Fachkompetenz Pflege: Recht und Praxis der Hilfsmittelversorgung Übergreifende Regelungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel Für beide Leistungsbereiche gelten auch gemeinsame Vorschriften. So etwa die Vorgaben zum Hilfsmittel und Pflegehilfsmittelverzeichnis, aber auch Regelungen zur Ausstattung der Produkte mit Zubehör, erforderliche An- passungen und Sonderanfertigungen kommen in der Bewilligungspraxis der Kostenträger zur Anwendung. Immer wieder werden auch Verbrauchs- mengen für bestimmte Produkte vorgegeben sowie Einweisungen, Wartun- gen und Kontrollen beschränkt. Hier greift aber neben dem Leistungsrecht auch das Medizinprodukterecht. 4.1 Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel- verzeichnis Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erstellt für die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 139 SGB V ein Hilfsmittel- verzeichnis, in dem Hilfsmittel aufgeführt sind, welche die Leistungspflicht umfasst. Das Verzeichnis ist systematisch strukturiert und thematisch in Pro- duktgruppen, Anwendungsorte, Produktuntergruppen, Produktarten und Einzelproduktbeschreibungen unterteilt. Oftmals wird anstelle des Begriffs „Hilfsmittelverzeichnis“ der Terminus „Hilfsmittelkatalog“ verwendet. Dies ist jedoch nicht korrekt. Einen „Hilfs- mittelkatalog“ der GKV bzw. der SPV gibt es nicht. Vielmehr wird der Begriff beispielsweise von privaten Krankenkassen für ihr Leistungsverzeichnis im Bereich der Hilfsmittel genutzt. Unverbindlichkeit von Hilfsmittelverzeichnis und Pflegehilfsmittel- verzeichnis Auch wenn das Hilfsmittelverzeichnis Definitionen und Aussagen zu Leis- tungsrecht, medizinischen Indikationen, Produktanforderungen, Anforde- rungen an Dienstleistungen und Produktinformationen sowie allgemeine Hinweise zur Verordnung von Produkten zur Prophylaxe und Therapie ent- hält, so ist es dennoch nicht abschließend und stellt keine Positivliste, einen Vertrag oder gar eine verbindliche Rechtsnorm dar. Vielmehr ist das Ver- zeichnis eine für Krankenkassen, Ärzte, Versicherte und andere Beteiligte an der Gesundheitsversorgung unverbindliche und nicht abschließende Handlungsempfehlung im Versorgungsprozess. Das Hilfsmittelverzeichnis besitzt reinen Informationscharakter und ist nicht verbindlich. 4 4 praxisTipp Unverbindliches Hilfsmittelverzeichnis

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